2018, N. 2 zu Art. 382 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 4 zu Art. 382 StPO). Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft einen Wechsel des amtlichen Verteidigers abgelehnt hat, ist A___ in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.