f) Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 wurde die Untersuchungshaft ein weiteres Mal und zwar bis am 11. September 2018 verlängert (U 17 1372, act. S 26). Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde beim Obergericht und verlangte, dass A___ unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werde, eventualiter dass diese bis maximal am 11. Juli 2018 verlängert werde (U 17 1372, act. S 27). Das Gesuch um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft wies der Einzelrichter des Obergerichts im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung am 22. Juni 2018 ab (U 17 1372, act.