Seite 5 eigene Person einverstanden. Diese Konstellation führt gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB automatisch zum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen B___. Die zuständige Kindesschutzbehörde (KESB Arbon) hat daher zu Recht im Sinne des Kindesschutzes RA H___ als Rechtsvertreter für G___ im Strafverfahren gegen ihren Vater eingesetzt. G___ wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch RA H___ vertreten.