Die Eltern haben, wie erwähnt, für G___ das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Mutter des Kindes hat gegen den Vater des Kindes Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil von G___ eingereicht. Folglich liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind vor, da sich ihre Interessen und diejenigen des Kindes unmittelbar widersprechen (SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 4 und 5 zu Art. 306 ZGB). Seitens der anzeigeerstattenden Mutter kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf die strittige Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Vater eigene Interessen verfolgt.