Fehlende Beweisergebnisse würden damit eine andere Verfahrenserledigung verunmöglichen bzw. es erscheine beim vorliegenden Beweisergebnis bei einer Anklageerhebung ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren sei deshalb mangels Nachweises einer strafbaren Handlung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.