4.2 Der unterlegene Beschwerdeführer hat, schon mangels eines entsprechenden Antrags (act. B 7; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 433 StPO), aber auch gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren obsiegt, weshalb er gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hätte. Mangels entsprechenden Antrags muss in casu jedoch nicht darüber entschieden werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 429 StPO). .