3.5 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt sind, anderseits, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet, dass die Privatklägerschaft auf sich selbst gestellt, nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, d.h. ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies gilt vorab, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen, also beispielsweise nicht, wenn in einem Fall nach Art.