der Sachentziehung (Art. 141 StGB) nach Auffassung des beschliessenden Gerichts nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.1 und 2.2) bedeutet das nicht zwingend, dass die Zivilklage aussichtslos ist, da für die zivilrechtliche Haftung andere Voraussetzungen als im Strafrecht gelten bzw. erfüllt sein müssen. Eine konkrete Prüfung dieser Voraussetzungen würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen und ist nach dem oben Gesagten (es wird eine vorläufige und summarische Prüfung verlangt) auch nicht erforderlich.