3.4 Oben (E. 1.4) wurde ausgeführt, dass M___ gegen R___ in dessen Funktion als Willensvollstrecker adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht. Weil der Willensvollstrecker gemäss herrschender Lehre gestützt auf das Zivilgesetzbuch (Art. 97 oder Art. 394 ff. OR) haftet, handelt es sich dabei um eine Zivilklage im Sinne des Gesetzes.