Die unentgeltliche Rechtspflege wird lediglich für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt, die im Strafverfahren Zivilansprüche im Sinne von Art. 122 ff. StPO anmelden will. Für die nur als Strafklägerin auftretende geschädigte Person (auch nicht das Opfer) kommt sie nicht in Frage, was nicht ausschliesst, dass der für den Zivilpunkt bestellte Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 136 StPO). 3.3 Die Voraussetzung der Mittellosigkeit kann aufgrund der eingereichten Unterlagen (ERS 18 7 act. 6 und 9) bejaht werden.