3.2 Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft sind in Art. 136 StPO geregelt. Dieser lautet wie folgt: Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: