Sind bereits die objektiven Tatbestände der Sachentziehung bzw. der Veruntreuung nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren Nr. U 15 804 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt und die Beschwerde ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung 3.1 Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. U 15 804 hat M___ am 6. Juni 2018 auch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht (Verfahren ERS 18 7, act. 1).