_ nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut worden, denn „massgeblich ist allemal, dass die Verfügungsmacht über den Vermögenswert dem Täter von einem anderen bewusst und rechtlich gültig übertragen wird (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf. 2019, N. 93 zu Art. 138 StGB). Auch der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist somit nicht gegeben.