Seite 12 2.2.5 Die Veruntreuung einer fremden beweglichen Sache ist hier ebenso wenig gegeben, wie eine Entziehung einer Sache (siehe zum Sachbegriff die Ausführungen unter Sachentziehung, auch TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 2 zu Art. 138 StGB).