Seite 11 2.2 Veruntreuung 2.2.1 Wie oben (E. 1.5) ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Veruntreuung in der Einstellungsverfügung vom 11. August 2015 nicht explizit abgehandelt (O2S 18 13 act. B 3). Weil dieser Vorwurf gegen R___ in seiner Funktion als Willensvollstrecker erhoben wurde (O2S 18 13 act. B 2/1) und ein Versehen nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Folgenden trotzdem kurz darauf eingegangen.