2.1.5 Der Vorwurf an R___ lautet, dass er den Erbanteil von M___ trotz unterzeichnetem Erbteilungsvertrag nicht umgehend auszahlte, sondern eine Überweisung vom Ausgang eines beim Departement des Innern und Kultur anhängigen Rekurses abhängig machte resp. einen zu hohen Betrag vom Erbanteil abzog. Beim Erbanteil von M___ handelte es sich nicht um eine bewegliche Sache im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich um einen geldwerten Anspruch, eine Forderung. Somit kann bereits der objektive Tatbestand der Sachentziehung, d.h. von Art. 141 StGB nicht gegeben sein.