141 StGB). Die frühere Kontroverse, ob auch nicht verkörperte Forderungen als „Sachen“ zu behandeln sind, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung eines separaten Tatbestands (Art. 141bis StGB) beigelegt (TRECHbis SEL/CRAMERI, a.a.O., N. 2 vor Art. 137 StGB). Art. 141 StGB kann hier jedoch nicht angewendet werden, weil dieser sich auf Vermögenswerte bezieht, die jemanden ohne seinen Willen zugekommen sind.