1.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob auf das in der Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2018 enthaltene Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO). Das fragliche Begehren richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens U 15 804 gegen R___ wegen Sachentziehung und ist nach dem Gesagten zulässig. 2. Materielles 2.1 Sachentziehung