Hingegen darf das beschliessende Gericht nach dem soeben Gesagten nur die in der angefochtenen Verfügung behandelten Tatbestände überprüfen und eine Ausweitung der Beschwerde auf weitere Delikte ist nicht zulässig. Die Tatbestände der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, der Begünstigung und des Betrugs im Zusammenhang mit der Funktion als Willensvollstrecker, welche erst nach Ergehen der Einstellungsverfügung ins Spiel gebracht wurden (O2S 18 13 act. B 1 und B 6/2), können somit nicht behandelt werden.