Weil aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgeht, ob die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Veruntreuung ebenfalls geprüft hat (und dies nur nicht explizit erwähnt hat) oder ob diesbezügliche Abklärungen unterlassen wurden, wird das Obergericht im Folgenden diesen Straftatbestand ebenfalls in seine Beurteilung miteinbeziehen. Hingegen darf das beschliessende Gericht nach dem soeben Gesagten nur die in der angefochtenen Verfügung behandelten Tatbestände überprüfen und eine Ausweitung der Beschwerde auf weitere Delikte ist nicht zulässig.