https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:92984dfb-c47b-4ef9- 8d5b-ebc498d3c3e6/1.4%20Willensvollstreckung_Aktuelle%20Praxis%202016_ L%C3% B6sungen%203.pdf). Wird gegen einen Willensvollstrecker gestützt auf sein Tätigwerden eine Forderung erhoben, stützt diese sich somit auf das Zivilrecht und M___ ist demzufolge im Beschwerdeverfahren O2S 18 13 als Privatkläger im Zivilpunkt zu betrachten. Somit ist M___ zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen R___ legitimiert.