Weiter macht M___ im vorliegenden Verfahren geltend, ihm sei ein Schaden entstanden, indem R___ sich geweigert habe, ihm den Erbanteil auszuzahlen und er deshalb gezwungen gewesen sei, bei der Schweizer Botschaft um ein Rückflugticket in die Schweiz zu ersuchen (O2S 18 13 act. B 2/1). Ein Schaden sei auch insoweit entstanden, als er zum Unterschreiben des Erbteilungsvertrages genötigt worden sei, obwohl ein überhöhter Betrag zur Verrechnung gestellt worden sei (CHF 5‘825.75 statt CHF 1‘996.00; O2S 18 13 act. B 1, S. 2).