Seite 7 rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Es stellt sich daher die Frage, ob M___ im Verfahren gegen R___ Privatkläger im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO).