1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 11. August 2015 zugestellt (O2S 18 13 act. B 3). Dies geschah entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO mit normaler Post (O2S 18 13 act. B 9), so dass nicht überprüft werden kann, ob überhaupt und allenfalls wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat.