d) Am 13. Juni 2019 wurden dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung zur Kenntnis gebracht und die Parteien gebeten, allfällige Entschädigungsforderungen innert 10 Tagen schriftlich geltend zu machen (act. B 7). Innert der angesetzten Frist gingen keine Entschädigungsforderungen ein.