p) Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 erklärte M___ gegenüber Jennifer Rissi von der Staatsanwaltschaft, er sehe sich gezwungen, seine Tochter zu veranlassen, den unkorrekten Erbteilungsvertrag am 4. Juni 2015 zu unterzeichnen. Weiter führte er aus, dass im Strafverfahren deshalb eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von CHF 3‘829.75 hinzukomme. Es handle sich um den Differenzbetrag zwischen dem Entwurf der Gemeinde X___ und seiner korrigierten Version (O2S 15 15 act B 6/23). q) Am 9. Juni 2015 erkundigte M___ sich bei R___, wann mit der Auszahlung des Erbes gerechnet werden könne (O2S 15 15 act. B 6/24b). Dieser antwortete