l) Am 22. April 2015 liess M___ gegen den Beschluss der Gemeinde X___ vom 1. April 2015 Rekurs beim Departement Inneres und Kultur erheben und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Aufhebung seiner Verpflichtung, der Gemeinde X___ die bezogenen Sozialhilfeleistungen von CHF 20‘936.10 zurückzahlen zu müssen (O2S 15 15 act. B 7/10). m) Am 25. April 2015 informierte M___ die Staatsanwaltschaft darüber, dass im Enwurf für die Erbschaftsteilung zu Unrecht erwähnt worden sei, dass er Sozialhilfe beziehe; dies stelle eine (erneute) Amtsgeheimnisverletzung dar (O2S 15 15 act. B 6/13).