e) Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 stellte die Gemeinde X___ die sozialhilferechtliche Unterstützung für M___ wegen der Erbschaft seiner Mutter per 31. Dezember 2014 ein und entzog einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss die aufschiebende Wirkung (O2S 15 15 act. B 6/7). f) Am 23. Februar 2015 stellte M___ erneut Strafantrag wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Begünstigung und Betrug gegen sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erbschaftsamtes X___ und gegen das Sozialamt X___ samt den dazugehörigen Kommissionen (O2S 15 15 act. B 7/5.1).