Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2018 ist entsprechend aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Hauptverfahren durchführe und anschliessend ein Urteil fälle. Im Rahmen dieses Verfahrens wird sich die Vorinstanz vorfrageweise auch zur Gültigkeit des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO) zu äussern haben, nachdem B___ ausdrücklich eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht. Um den Instanzenzug zu wahren, hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, wie das Obergericht die diesbezüglichen Vorbringen beurteilt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1.