Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich letztlich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet. Da im vorliegenden Fall beide Beschwerdeführer ausdrücklich eine gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt haben, durfte die Vorinstanz die beiden von der Staatsanwaltschaft an sie überwiesenen Verfahren nicht infolge vermeintlicher Ungültigkeit der Einsprachen abschreiben.