Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip widersprechenden Weise zustande gekommen ist. Aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen muss sich der Schluss aufdrängen, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. zur ganzen Thematik die Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.3 ff. und 6B_372/2013 vom 23. August 2013, E. 2.2 f.; BGE 140 IV 82, E. 2.5 ff.; je m.w.H.).