a. Ein bloss stillschweigender Rückzug einer Einsprache oder erst recht ein vor Ablauf der Einsprachefrist stillschweigend erklärter Verzicht auf Einspracheerhebung ist grundsätzlich ausgeschlossen; es bedarf zumindest einer konkreten, unmissverständlichen konkludenten Handlung, mit der der Betroffene auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte verzichten will. Ein solcher Verzicht auf verfassungsmässige Garantien ist nur verbindlich, wenn er unter Bedingungen erfolgt, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende unbeeinflusst handelt und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst ist.