b. Die Frist für die Einreichung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO); bei einer Einsprache der beschuldigten Person bedarf es keiner Begründung (Art. 354 Abs. 2 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass beide Beschwerdeführer ihre Einsprachen frist- und formgerecht bei der Staatsanwaltschaft einreichten, was auch von keiner Seite bestritten wird. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid jedoch fest, beide Beschuldigten hätten die ihnen auferlegten Strafen und