2.1 a. Ein Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das verurteilende Erkenntnis der Staatsanwaltschaft steht somit immer unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte sich dem Urteilsspruch unterzieht. Will er dies nicht, kann er mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.1, m.w.H.).