1.5 Zusammengefasst ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen, dass diese sowohl mit Bezug auf beide Beschwerdeführer als auch mit Bezug auf die jeweiligen Beschwerdeschriften erfüllt sind. Auf die Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann allerdings im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Eventualantrag von A___ unter Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren sowie auf den Antrag gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren von B