Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerden zuständig ist. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien vorgängig mitgeteilt und dagegen keine Einwendungen erhoben. 1.3 Nach 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Beide Beschwerdeführer sind als Beschuldigte in ihren rechtlich geschützten Interessen vom vorinstanzlichen Entscheid betroffen und damit offensichtlich zur Beschwerde legitimiert.