1.2 Gemäss Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen. Eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Einzelrichterentscheid fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichts. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerden zuständig ist.