E. Gegen diesen Einzelrichterentscheid richtet sich sowohl die von A___ am 18. Mai 2018 als auch die von B___ am 24. Mai 2018 je beim Obergericht eingereichte Beschwerde. Beide Beschwerdeführer sind mit dem vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss nicht einverstanden und verlangen stattdessen einen materiellen Entscheid in der Sache. Weder die Vorinstanz noch die ebenfalls dazu eingeladene Staatsanwaltschaft machten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Stellungnahme einzureichen.