d) Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wird nach Abschluss des Verfahrens SV 18 1219 mittels Verfügung über die definitive Auflage der Verteidigungskosten zu entscheiden haben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.--, werden auf die Staatskasse genommen. 3. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren O2S 18 10 mit CHF 1‘143.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.