Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Juli 2018 die amtliche Verteidigung im Verfahren O2S 18 10 gewährt. Sieht der anwendbare Anwaltstarif ein reduziertes Honorar für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vor, so gelangt dieses unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261). In der zum Zeitpunkt der Gewährung der amtlichen Verteidigung gültigen Fassung der im Kanton Appenzell Ausserrhoden anwendbaren Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) war für die amtliche Verteidigung gemäss Art.