135 StPO). Im Rahmen der verfahrensabschliessenden Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers bzw. dem Entscheid über die definitive Auflage der Verfahrenskosten wird dann zu klären sein, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist oder nicht. Sollte sich am Ende des Verfahrens herausstellen, dass der Beschwerdeführer gar nicht bedürftig ist bzw. sollte er später wirtschaftlich dazu in der Lage sein, muss er dem Staat die angefallenen Kosten für die amtliche Verteidigung selbstverständlich zurückzahlen und zudem seinem Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).