Die amtliche Verteidigung bedeutet lediglich, dass deren Kosten vorweg vom Staat übernommen werden: Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat und zwar unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der beschuldigten Person. Im - vorliegend gegebenen - Fall einer notwendigen Verteidigung setzt die Bestellung eines amtlichen Verteidigers daher auch keinen Nachweis einer finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (vgl. dazu BGE 139 IV 113, m.w.