Seite 8 2.4 Immerhin bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Wird einem Beschuldigten deshalb, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im konkreten Fall erfüllt sind, die amtliche Verteidigung mangels Vorliegen eines Mandatverhältnisses zu einem Wahlverteidiger gewährt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Beschuldigte für die Vertretungskosten (letztlich) nicht selbst aufzukommen hat. Die amtliche Verteidigung bedeutet lediglich, dass deren Kosten vorweg vom Staat übernommen werden: