2.3. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren SV 18 1219 die amtliche Verteidigung durch RA AA___ zu gewähren. Es versteht sich von selbst, dass RA C___, der als Pikettanwalt anstelle von RA AA___ an der ersten Einvernahme teilgenommen hat, im Rahmen der dem Beschwerdeführer zu gewährenden amtlichen Verteidigung ebenfalls zu entschädigen sein wird.