132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt habe, da der Beschwerdeführer „im Moment“ keinen Anwalt nennen konnte (act. B8, Einvernahmeprotokoll, S. 1, Frage 2). Der Beschwerdeführer musste unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, er habe mit der blossen Einverständniserklärung, den von der Staatsanwaltschaft aufgebotenen Pikettverteidiger für die Befragung zu akzeptieren, bereits sein ihm gesetzlich zustehendes Wahlrecht bei der Bestimmung eines amtlichen Verteidigers wahrgenommen.