• Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme keine Einwendungen gegen den Beizug von RA C___ erhoben hat, sondern „mit RA C___ als Verteidiger einverstanden“ (act. B8, Einvernahmeprotokoll, Frage 2) war. Dies kann unter den gegebenen Umständen nicht automatisch zum Verlust seines gesetzlich gewährleisteten Vorschlagsrechts im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StPO führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.2.3): Im Befragungsprotokoll ist ausdrücklich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit.