• Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung sind nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer RA AA___ als Rechtsbeistand wünscht, ergibt sich bereits aus dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2018 und wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut dargelegt. Die Staatsanwaltschaft räumt selbst ein, dass im konkreten Fall durchaus nachvollziehbare Gründe bestehen, weshalb der Beschwerdeführer RA AA___ zum Vertreter haben möchte.