__ und dem Beschwerdeführer das Mandat als amtlicher Verteidiger gerne „weiterführen“ möchte (act B8, Schreiben von RA AA___ vom 19. Juni 2018). Die Staatsanwaltschaft scheint sinngemäss davon auszugehen, damit habe der Beschwerdeführer einen privaten Wahlverteidiger bestellt, was aber bei genauerer Betrachtung nicht zutrifft: Hätte RA AA___ am 19. Juni 2018 als privater Wahlverteidiger des Beschwerdeführers gehandelt, so hätte offensichtlich kein Anlass dazu bestanden, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ausdrücklich zu erneuern.