• In zeitlicher Hinsicht ist im konkreten Fall nun entscheidend, dass sich RA AA___ bei der Staatsanwaltschaft meldete, noch bevor diese bereits über das Gesuch von RA C___ vom 16. Juni 2018, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen, formell entschieden hätte. RA AA___ reichte bereits am 19. Juni 2018 ausdrücklich ein weiteres Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ein und legte in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft dar, dass er in Rücksprache mit RA C___ und dem Beschwerdeführer das Mandat als amtlicher Verteidiger gerne „weiterführen“ möchte (act B8, Schreiben von RA AA___ vom 19. Juni 2018).