• Wie bereits erwähnt, bestand im Zeitpunkt, als RA C___ das Gesuch um amtliche Verteidigung einreichte, offensichtlich kein Grund, diesem Gesuch nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer hatte in jenem Zeitpunkt keinen Wahlverteidiger bestellt, auch nicht in der Person von RA C___, der vielmehr von der Staatsanwaltschaft selbst als Pikettverteidiger aufgeboten worden war. Im Einvernahmeprotokoll verweist die Staatsanwalt unter Frage 2 selber ausdrücklich auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO (vgl. act. B8, Einvernahmeprotokoll);